In einem aktuellen Urteil hat der EuGH entschieden, dass die Nutzung einer Domain sowie der Einsatz von Metatags Werbung sein kann und damit gerichtlich angegangen werden kann. Dies jedenfalls dann, wenn diese Werbung irreführend ist. Die Registrierung einer Domain allein ist jedoch noch keine Werbung.
I. Worum geht es?
Im Fall Best NV vs. Visys NV hatte ein belgisches Gericht darüber zu entscheiden, ob die Domain bestlasersorter.com von der beklagten Firma Visys NV so genutzt wurde, dass Rechte der Klägerin Best NV verletzt wurden.
Beide Firmen produzieren und verkaufen mit Lasertechnologie ausgestattete Sortiermaschinen. Best NV ist seit 1996 am Markt tätig. Ein ehemaliger Mitarbeiter der Firma Best NVgründete Visys NV im Jahre 2004. 2007 registrierte er auch die obige Domain und leitete sie auf die eigenen Firmenwebseiten weiter.
Best NV meldete 2008 eine Marke BEST für das Benelux-Gebiet an und reichte Klage auf Unterlassung der Nutzung der Domain ein.
Das letztlich berufene höchste belgische Gericht bestätigte dann die Ansicht der Instanz-Gerichte, dass aus der Marke keine Rechte abgeleitet werden können, da die Marke Best keine Unterscheidungskraft habe und daher zu löschen sei. Unsicher war es jedoch ob auch die Ansprüche wegen irreführender Werbung, die Domain leitete ja auf den Konkurrenten von Best NV weiter, bestehen können. Daher fragte es den EuGH ob die Registrierung und/oder Nutzung einer Domain „Werbung“ sein könne, und ob dies eventuell auch für den Einsatz von Metatags gelten würde.
In Deutschland und anderen EU-Ländern ist es, vereinfacht ausgedrückt, nicht erlaubt, Werbung in einer Art und Weise einzusetzen, dass diese einen Anderen in die Irre führt, § 5 UWG.
Dazu gehört unter anderem auch, dass es nicht erlaubt ist durch die Werbung den Eindruck zu erwecken, es handele sich um das Produkt eines anderen als dem des Werbenden. Geschieht dies dennoch, kann insbesondere abgemahnt und auf Unterlassung der entsprechenden Nutzung geklagt werden.
Hintergrund dieses Gesetzes sind maßgeblich Richtlinien der EU (RL 2006/114/EG).
Diese Richtlinien analysierte der EuGH entsprechend und entschied, dass die reine Registrierung einer Domain noch keine Werbung sein könne. Es sei lediglich ein formaler Akt und beinhalte nicht die zwangsweise Nutzung der Domain.
Die Nutzung einer Domain aber sei Werbung, wenn Verbrauchern suggeriert würde, dass sie Dienstleistungen oder Produkte der in der Domain genannten Firma finden werden. Gleiches gelte für Metatags.
Das belgische Gericht muss nun entsprechend über die Unterlassungsforderung entscheiden.
II. Praxishinweis
Domaininhabern wird durch den EuGH erneut aufgezeigt, dass Ansprüche gegen die Domain nicht nur aus Marken- oder Namensrecht bestehen können. Auch „Nebenaspekte“ wie unerlaubte Werbung können ein Problem darstellen. An dem geschilderten Urteil ist jedoch zu kritisieren, dass die klagende Firma Best NV sich gegen eine .com Domain wendet, welche in der Regel ein eher internationales Publikum adressiert. Damit einher geht die Verwendung englischer Sprache.
„Bestlasersorter“ kann dann aber auch schlicht als Hinweis auf „Die besten Laser Sortierer“ verstanden werden. Ob ein Besucher der Domain tatsächlich die Produkte der Firma Best NV hier vermutet ist doch eher fraglich. Eventuell hat im Fall auch die enge Beziehung der Firmen untereinander eine Rolle gespielt.
Kai Recke
Syndikusanwalt Sedo GmbH