Das Landgericht Frankfurt a.M. hat am 19.06.2013 mittels Urteil entschieden, dass die Nutzung einer Domain im Parking-Programm der Sedo GmbH keine Haftung bei arglosen Domaininhabern auslöst. Dies jedenfalls dann, wenn für die Domain kein Schlüsselwort vergeben wurde und somit die angezeigten Werbelinks nur nach einem automatisierten Vorgang von Unternehmen wie Google erzeugt werden.
I. Worum geht es?
Der Inhaber der Domain entdecker.de parkte diese zuerst im Jahre 2012 und dann erneut ab März 2013 bei Sedo. Ein Schlüsselwort vergab er dabei nicht. Resultat war eine automatisch erstellte Parkingseite, welche sich nach den Vorgaben des Unternehmens Google an dem Begriff der Domain orientierte. Bestandteil der Parkingseite war zudem ein Suchfeld, über welches Besucher der Webseite nach beliebigen Begriffen suchen und dadurch passende Werbung angezeigt bekommen konnten.
Die Firma Entdecker monierte nun, nach erfolglosem Versuch im Jahre 2012 die Domain vom Inhaber anzukaufen, dass die Nutzung der Domain im Parking-Programm der Sedo GmbH ihre eingetragene Wortmarke „Entdecker“ verletze. Die Webseite habe nämlich Werbelinks angezeigt, welche in den Bereich der von der Marke geschützten Klassen (hier insbesondere Werbefahnen) fielen. Der Domaininhaber hafte daher u.a. auf Unterlassung.
Hiergegen wehrte er sich und machte deutlich, dass bis zum erfolgten Hinweis durch die Firma Entdecker, er von den angezeigten Werbelinks keine Kenntnis hatte. Zudem wären diese erst durch eine Handlung der Firma Entdecker auf der Parking-Webseite erzeugt worden. Diese habe nämlich in das Suchfeld „Beachflags“ eingegeben und der sodann als Beweis vorgelegte Screenshot zeige lediglich das Resultat dieser Suche, nicht aber die originale Seite der Parking-Webseite.
Nachdem ihm die Firma Entdecker auf die Links aufmerksam machte, nahm er die Domain aus dem Domain-Parking-Programm.
II. Das Urteil
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Auffassung des Domaininhabers. Unter Hinweis auf die von Sedo geprägte und gefestigte Rechtsprechung zum Thema Haftung im Domain-Parking, stellte es fest:
„Eine kenntnisunabhängige Haftung der Teilnehmer am Domain-Parking-Programm von Sedo für alle nur denkbaren Kennzeichenverletzungen auf Grund von automatisch generierten Werbelinks ginge deutlich zu weit. Sie würde voraussetzen, dass es dem Domaininhaber zumutbar ist, entsprechende Verstöße vorauszusehen und effektiv zu verhindern. Dies ist nicht der Fall.”
Und weiter
„Anders als die Antragstellerin meint, lässt sich der BGH-Entscheidung „Sedo" insofern nicht entnehmen, dass derjenige, der dort eine Domain parkt, im Fall der automatischen Schlüsselwort-Generierung und des Angebots von mit dem Warenverzeichnis identischen Produkten oder Dienstleistungen unter Werbelinks automatisch als Markenverletzer verantwortlich ist.“
Zu mehr als die Werbelinks zu unterbinden, beispielhaft indem er die Domain ganz aus dem Parking nimmt, sei er nicht verpflichtet.
Da das Gericht es zudem als erwiesen ansah, dass die Firma Entdecker die scheinbar rechtsverletzenden Werbelinks erst selber, durch Eingabe entsprechender Suchbegriffe auf der Webseite erzeugt habe, wies es den Unterlassungsantrag der Firma Entdecker zurück und verurteilte sie die Kosten zu tragen.
III. Praxishinweis
Die Entscheidung ist richtig und zu begrüßen. Sie ist die konsequente Fortführung der BGH-Rechtsprechung zum Thema Domain-Parking. Nach Ansicht des Frankfurter Landgerichts haftet weder der Parking-Anbieter noch der Domaininhaber für die angezeigten Inhalte einer geparkten Webseite vor der Kenntnis rechtsverletzender Inhalte, solange Domains in einem automatisierten Verfahren geparkt werden, so wie es das System der Sedo GmbH gerichtsfest darstellt. Erst wenn ihm die rechtsverletzenden Umstände mitgeteilt werden, muss er den Sachverhalt prüfen und notwendige Schritte einleiten, um eine Rechtsverletzung zu unterbinden.
Kai Recke
Syndikusanwalt Sedo GmbH