Wer im Domainrecht tätig ist, sei es passiv oder aktiv, dem wird schnell auffallen, dass es ein eigenes Domainrecht gar nicht gibt. Vielmehr werden altbekannte Rechtsnormen herangezogen um den neuen Domain-Sachverhalt zu lösen. Diese Serie soll einen kleinen Einblick in die aus Praktikersicht häufigsten einschlägigen Normen bieten, und deren Bedeutung für die Welt der Domains. Sie erhebt dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit, füllen doch die verschiedenen juristischen Auslegungsansichten zu jeder einzelner Norm ganze Bücher. Da somit jeder Einzelfall auch individuell begutachtet werden muss, sollte im Zweifel immer ein Rechtsanwalt herangezogen werden.
Die Norm: § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches:
Grundsätzliche Bedeutung
§ 12 BGB soll absichern, dass der Träger eines Namens vor unberechtigtem Gebrauch dieses Namens durch einen Anderen geschützt ist.
Der Namensträger hat demnach ein Recht darauf korrekt angesprochen zu werden. Verweigert jemand vorsätzlich die korrekte Anrede, schreibt er beispielsweise den Namen des Adressaten mehrfach absichtlich falsch, so kann ihm dies untersagt werden.
Der Namensträger hat weiter das Recht jedem anderen die unberechtigte Verwendung seines Namens zu verbieten.
Das Namensrecht ist bei natürlichen Personen nicht übertragbar. Es ist untrennbar mit dem Namensträger verbunden. Der Gebrauch kann jedoch gestattet werden.
Das Gesetz findet nicht nur Anwendung auf Personennamen sondern auch auf Firmen- und Künstlernamen.
Der Name muss jedenfalls eine gewisse Unterscheidungskraft besitzen. Gattungsbegriffe sind also regelmäßig nicht geschützt.
Domainrechtliche Bedeutung
§ 12 BGB verhindert die Nutzung eines Namens als Domain durch andere als den Berechtigten. Daher ist schon die reine Domain-Registratur regelmäßig eine Verletzung der Norm.
Der Berechtigte kann vom Domain-Inhaber grundsätzlich auch die Löschung der Domain verlangen, nicht jedoch die Übertragung.
Weil § 12 BGB sehr weit greift und sehr umfassend schützt, berücksichtigt die Rechtsprechung die Norm nicht, wenn gleichzeitig andere Rechte den Gebrauch der Domain einschränken. Hat der Namensträger oder eine Firma z.B. auch eine Marke gleichen Wortlauts, so geht der engere Markenschutz dem umfassenden Namensrecht vor. Kurz: Auf § 12 BGB kann sich nicht berufen, wer sich auch auf Markenrecht stützen kann.
Dies führt zu dem in der Praxis oft wichtigen Unterschied, dass aus Markenrecht mit wenigen Ausnahmen keine Löschung der Domain gefordert werden kann.
Kai Recke
Syndikusanwalt der Sedo GmbH