Parken verboten?

Grundregeln für sicheres Domain Parking


Bisweilen ist selbst im Straßenverkehr nicht immer jedem ganz klar, wann, wo und für wie lange man sein Auto an einer bestimmten Stelle parken darf. Ähnlich verhält es sich auch beim Parken von Internet Domains. Dass das Parken von Domains nicht grundsätzlich rechtswidrig ist, ist inzwischen unbestritten.


Allerdings gibt es, ähnlich wie im Straßenverkehr, auch hier bestimmte Regeln, an die es sich zu halten gilt. Missachtet man diese Regeln, drohen unangenehme Konsequenzen: Während das Bußgeld aufgrund von Falschparkens im Straßenverkehr schon schmerzt, so droht bei „falschem“ Parken einer Domain aber gar der Verlust der Domain als Folge eines verlorenen UDRP-Verfahrens.


Einem Ticket wegen Falschparkens der Domain „snf.com“ ist kürzlich eine Domain-Investorin mit Sitz auf den Bahamas entgangen. Die SNF-Gruppe aus Frankreich war nämlich der Auffassung, die Domain stünde ihr aufgrund  ihrer Markenrechte zu und verletze diese durch das Parken dieser Domain zusätzlich. Daher strengte sie ein UDRP-Verfahren an mit dem Ziel, die Domain übertragen zu bekommen.


Das WIPO Panel, welches über den Antrag zu befinden hatte, kam allerdings zu dem Ergebnis, dass die Domaininhaberin nicht falsch geparkt hatte. Entsprechend stellte das Panel kein Ticket aus, sondern wies den Antrag zurück.


Wie sehen aber nun die Regeln für ordnungsgemäßes Parken im Domainbereich aus?


Wie bereits eingangs angedeutet, ist das Nutzen einer Domain allein zum Zwecke des Domain-Parkings nicht grundsätzlich rechtswidrig.


Es kommt hier vielmehr auf die Umstände im Einzelfall an. Solange die Domain allgemeinen Begriffen entspricht, sie also „generisch“ ist, ist das Parken der Domain zunächst kein Problem.

Sollten die Werbelinks aber Markenwerte ausschöpfen und nutzt der Domaininhaber dies aus, um mit der Parking-Seite Geld zu verdienen, so sieht die Sache anders aus. In diesem Falle droht dann doch ein Ticket.


In dem angesprochenen UDRP-Verfahren hinsichtlich der Domain „snf.com“ hatte die Domaininhaberin, wie dargestellt, die Markenrechte der Antragstellerin aber gerade nicht verletzt. Bei der Domain handelt es sich nicht einmal um einen generischen Begriff, sondern lediglich um drei Buchstaben des Alphabets. Laut dem Panel stünden die auf der Parking-Seite dargestellten Werbelinks nicht in Zusammenhang mit Marken oder Produkten der Antragstellerin. Zudem sei zu keinem Zeitpunkt Bösgläubigkeit der Domaininhaberin gegeben gewesen, da nicht ersichtlich sei, dass  sie mit der Registrierung und Nutzung der Domain die Marken oder Produkte der Antragstellerin im Blick hatte. Die Antragstellerin habe zudem nicht dargelegt, dass die Marke außerhalb des sehr speziellen Marktes bekannt sei. Weiterhin sei – unter anderem aufgrund des langen Zeitraums ohne Protest der Antragstellerin – nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin billigend in Kauf genommen habe, die Marke zu verletzen.


Zusammenfassend lauten die vier Grundregeln für das Parking einer Domain also:

  • Die Domain ist ein generischer Begriff
  • Die Werbe-Links schöpfen keine Markenrechte aus
  • Der Domaininhaber will keine Markenrechte ausnutzen, um hierdurch Geld zu verdienen Es ist keine Bösgläubigkeit beim Domaininhaber gegeben
  • Es ist keine Bösgläubigkeit beim Domaininhaber gegeben

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim Parken Ihrer Domains!


Thomas Herkenroth, Sedo GmbH

Rechtsanwalt, General Counsel