Bekanntermaßen ist die Düsseldorfer Metro Group Deutschlands größter Handelskonzern. Weniger bekannt dürfte dagegen allerdings sein, dass die eingetragene Marke „Metro“ (mit Schutz in fast allen Waren- und Dienstleistungsklassen) regelmäßig Gegenstand von Gerichtsverfahren ist. Grund hierfür ist die Vielzahl der Markeneintragungen mit dem Begriffsbestandteil „Metro“ und dem Umstand, dass der Metrokonzern seinen guten Namen und insbesondere die Marke möglichst deutlich von Drittanbietern abgegrenzt wissen möchte.
In den letzen Jahren sind nunmehr viele Kommunen dazu übergegangen, Teile ihres Angebots im öffentlichen Nahverkehr mit dem Begriff Metro zu versehen (abgeleitet von Metropolis - dt.: Stadt), so auch die freie Hansestadt Hamburg. Diese ließ sich 2001 die deutsche Wortmarke „HVV Metrobus“ für diverse Waren und Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs schützen.
Erwartungsgemäß blieb der Ärger in Form eines Gerichtsverfahrens vor dem LG Hamburg nicht lange aus. Mit der Klage wandte sich die Metro Group gegen die entsprechende Markeneintragung und die Registrierung der beiden Domains „hvv-metrobus.de“ und „metrobus.de“ durch die Hamburger Hochbahn AG bzw. die Hamburger Verkehrsverbund GmbH. Die Metro Group war der Auffassung, dass sie hierdurch in ihren Rechten an der Marke „Metro“ und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichen verletzt werde, da die Marke „HVV Metrobus“ eine starke Ähnlichkeit zu „Metro“ aufweise und dadurch eine Verwechselungsgefahr bestünde. Diese Einschätzung teilte das LG Hamburg nicht und wies die Klage mit Urteil vom 19.10.2004 vollständig ab. Dominierend sei nicht der Begriff Metro, sondern vielmehr das Zusammenspiel zwischen „Metro“ und „Bus“. Zudem komme auch dem Zusatz „HVV“ eine prägende Bedeutung zu. Entscheidend sei also die Gesamtschau der Verbindung der einzelnen Elemente. Da niemand bei der Eingabe „Metrobus“ erwarte, auf den Internetauftritt der Klägerin zu stoßen und diese zudem nicht die Marke „Metrobus“ besitze, könne der Handelskonzern auch keine Verletzung geltend machen.
In zweiter Instanz musste sich dann das OLG Hamburg mit dem Rechtsstreit befassen und bestätigte mit Urteil vom 24.08.2006 größtenteils die Entscheidung des LG Hamburg. Wie eine große deutsche Finanzzeitung berichtet hat, hat der Vorsitzende Richter des zuständigen OLG-Zivilsenates schon im Jahr 2005 einen Vergleich angeregt. Die Rechtslage sei schwierig, andernfalls müsse der Bundesgerichtshof entscheiden. Zu einem Vergleich kam es nicht, das Gericht musste entscheiden.
Bezüglich der beiden von der Beklagten registrierten aber (noch) nicht konnektierten Domains „hvv-metrobus.de“ und „metrobus.de“ verwies das Gericht auf die Entscheidung des BGH (weltonline.de, Urteil vom 02.12.2004, Az.: I ZR 207/01). Demnach ist eine wettbewerbs- bzw. markenrechtliche Verletzung erst dann möglich, wenn Anhaltspunkte für eine geschäftliche Nutzung ersichtlich sind und diese in die Rechte Dritter eingreift. Solange die Domain nicht konnektiert (also mit einer Website verbunden) ist, sei eine solche Verletzung ausgeschlossen. Zu der Frage, ob die betroffenen Domains generell geeignet sind, Rechte der Klägerin zu verletzen, brauchte das Gericht keine Stellung mehr zu nehmen.
Erfreulich ist, dass das OLG Hamburg nunmehr der Rechtsprechung des BGH in der Entscheidung „weltonline.de“ folgt und insoweit ein Stück mehr Rechtssicherheit für den Domainhandel bietet. Allerdings wartet der Metro-Konzern noch auf OLG-Entscheidungen in den Rechtsstreiten gegen die Verkehrsgesellschaften von Berlin und München.
Ulrich Luckhaus ist Rechtsanwalt in Köln und Spezialist für Domain- und Markenrecht www.ihr-markenanwalt.de