Mit Beschluss vom 14. Juli 2011 , A.z.: 30 C 1549/11, hat das Amtsgericht Frankfurt a. M. per einstweiliger Verfügung beschlossen, dass eine Domain nicht ohne ordentliche Abmahnung des Domaininhabers gelöscht werden darf. Dies gilt insbesondere wenn dieser angeblich unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar ist.
Was war passiert?
Der Inhaber zweier .de Domains war nach Ansicht der Denic unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar.
Gemäß den Domänenrichtlinien der Denic wurde ihm daraufhin angekündigt, dass seine Domains gekündigt sind und alsbald gelöscht werden.
Der Inhaber musste also befürchten, seine Domains zu verlieren. Denn in der Praxis werden freigewordene Domains innerhalb weniger Minuten neu registriert und somit hätte er diese nicht mehr nutzen können.
Er beantragte daher beim Amtsgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung, durch welche es der Denic untersagt werden sollte, die Löschung durchzuführen und die Domain auf jemand anderen umzuschreiben. Das Gericht war auch der Ansicht, dass ohne vorherige ordentliche Abmahnung die Löschung nicht erfolgen dürfe, auch um die Hauptsache nicht vorwegzunehmen und somit eine Klage gegen die Kündigung sinnlos zu machen. Der Domaininhaber hätte nämlich die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht überprüfen können.
Konsequenterweise versagte es der Denic die Löschung vor Abschluss des Hauptverfahrens durchzuführen.
Praxis Tipp:
Es kommt häufig vor, dass aufgrund falscher oder anonymer Daten im whois der Denic der jeweilige Inhaber nicht erreichbar ist. Dies widerspricht den Richtlinien der Denic und kann zur Kündigung der Domain führen und dadurch auch zur Löschung derselben. Der Domaininhaber ist gegenüber der Denic aber auch nicht rechtlos. Sofern er zu Unrecht beschuldigt wird, unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar gewesen zu sein, muss er sich dagegen gerichtlich wehren können. Denn die Kündigung wäre dann unwirksam. Insbesondere muss ihm auch vor der Kündigung eine ordentliche Abmahnung zugehen, so dass er seinen Fehler beheben kann.
Wenn Sie also der Meinung sind, dass Ihre Domain zu Unrecht wegen Nichterreichbarkeit oder sonstiger Verstöße gegen die Richtlinien der Denic gelöscht werden soll, so ist nach dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt die Wahrscheinlichkeit einer einstweiligen Verfügung gegen diese Löschung sehr hoch.
Kai Recke
Syndikusanwalt der Sedo GmbH