Kurz vor Jahresende werden viele Geschäftsleute langsam nervös, die ein gutes Geschäftsjahr im Gefühl oder eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung ihres Steuerberaters bereits vorliegen haben. Sie fragen sich: „Was kann ich noch tun, um den Gewinn in diesem Jahr zu mindern?“
Dies gilt natürlich auch für Domainer und ähnliche Berufe.
Der Erwerb von Domainnamen für eigene Zwecke – z.B. den eigenen Webauftritt – hat keine steuerlichen Auswirkungen, da die Domain im Anlagevermögen zu aktivieren ist. Für Käufe mit Weiterveräußerungsabsicht sieht es steuerlich günstiger aus.
Domains abschreiben
Ist der Domainverkauf – zumindest einer von mehreren – Unternehmensgegenstand, gehören Domains zum Umlaufvermögen. Ist der Unternehmer / Gewerbetreibende ein so genannter Überschussrechner, kann er die Kosten für Domains als sofortige Betriebsausgaben abziehen.
Für so genannte Bilanzierer (z.B. GmbH oder andere Vollkaufleute) gilt dies leider selbst im Falle des Domainhandels nicht. Auch da muss das Umlaufvermögen zum Jahresende inventarisiert und bilanziert werden.
Für Bilanzierer ergeben sich Abschreibungsmöglichkeiten, wenn eine projektierte Domain, also ein Domainname einschließlich Content, erworben wird. Dabei ist zwischen der „nackten“ Domain und der zugehörigen Webseite (Content) zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Kosten für die Anschaffung eines Domainnamens weder sofort, noch im Rahmen einer zeitlich begrenzten Abschreibung absetzbar. Dagegen sind Projektierungskosten, wie z.B. entgeltlich erworbenes Webdesign oder Textgestaltung über ihre gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Dazu hat die Finanzverwaltung in den Afa-Tabellen keine konkrete Nutzungsdauer angegeben. Gewöhnlich geht man von 2 – 3 Jahren aus. Da es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, kommt nur die lineare Abschreibung in Frage. Die Anschaffungskosten einer projektierten Domain sind also in einen Anteil für die eigentliche Domain, der erst bei der Veräußerung steuerlich wirksam wird, und in den Rest für das abschreibungsfähige Projekt aufzuteilen. Der Vorgang ist vergleichbar mit der Anschaffung eines Grundstücks, das bilanziell auf den nicht abschreibbaren Grund und Boden, sowie das abschreibungsfähige Gebäude aufzuteilen ist. Wie immer in solchen Fällen, ist die Abgrenzung des jeweiligen Wertes schwierig, so dass eine Aufteilung bereits im Kaufvertrag den Nachweis zumindest erleichtert.
Domains & Websites abgrenzen
Nach dem neuen Bilanzrichtliniengesetz können nun auch – aber nur in der Handelsbilanz, nicht in der Steuerbilanz - Projektierungskosten für selbst erstellte Webseiten aktiviert werden. Dies ist nur für den umgekehrten Fall der (verschönernden) Gewinnerhöhung durch die Bilanz von Interesse.
Einen Sonderfall bilden Webseiten, die ausschließlich Werbezwecken dienen, beispielsweise die so genannten Landingpages. Hier ist die sofortige Geltendmachung als laufende Betriebsausgaben (Werbekosten) möglich. Die Abgrenzung zwischen einer „normalen“ Webseite und einer „Werbe-Webseite“ dürfte aber in der Praxis schwierig sein und schnell zu Konflikten mit der Finanzverwaltung führen.
Schließlich bleibt noch die Absetzung von Domainkosten im Rahmen der geringwertigen Wirtschaftsgüter. Zwar sind laut Definition nur materielle Wirtschaftsgüter als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort absetzbar, wozu Domains unstreitig nicht gehören. Doch es dürfen auch Anschaffungskosten für immaterielle Wirtschaftsgüter sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn ihre (Netto-) Anschaffungskosten 150,-- Euro nicht überschreiten. Darüber hinaus besteht in diesen Fällen keine Dokumentationspflicht wie bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern.
Spekulationsfrist beachten – Steuern sparen
Und zuletzt noch eine Anmerkung zum Domainerwerb im Privatvermögen: Solange es sich nur um vereinzelte Käufe handelt, die nicht als gewerblich anzusehen sind (Abgrenzung auch hier noch umstritten), sind diese in der Regel steuerlich nicht relevant. Bei einer Weiterveräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr, die sich bei vorherigen Einkünften aus der Domain - z.B. aus Parkingerlösen - auf 10 Jahre erhöht, können allerdings steuerpflichtige Spekulationsgewinne anfallen, die wiederum mit Spekulationsverlusten aus Domainveräußerungen verrechnet werden können.
Insoweit kann es durchaus sinnvoll sein, Domains noch vor Jahresfrist innerhalb der Spekulationsfrist mit Verlust zu veräußern, wenn sich eine Verrechnungsmöglichkeit anbietet und mit einer baldigen Wertsteigerung nicht zu rechnen ist.
Insgesamt gesehen lässt sich sagen, dass die Möglichkeiten der Steuerung des Gewinns zum Jahresende für Domainhändler (Domainer), die steuerlich als Überschussrechner gelten, am besten sind.
Dipl.-Kaufmann
Reinhold Kuffer
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
www.steuerberater-muenchen.com
Mehr „Domain-Wissen“ finden Sie in unserem Ratgeber.