Das Landgericht Wuppertal und das Amtsgericht Mannheim haben in zwei unterschiedlichen Verfahren erstmals die Verbindlichkeit von Verkaufsangeboten zum Festpreis als rechtswirksam bestätigt. In den vorliegenden Fällen ging es um zwei Domainverkäufe auf der Domain-Börse Sedo.de.
Im vor dem Landgericht Wuppertal abgeschlossenen Fall hatte ein Verkäufer eine Domain zum Festpreis angeboten, nach dem Verkauf im Dezember 2003 jedoch die Übertragung der Domain verweigert. Der Kläger, die DAY Networks Marketing GmbH aus Wien, hatte auf der größten deutschen Domainbörse Sedo.de die Domain „geburtstagsfeier.de“ zum explizit ausgewiesenen Festpreis von 2.990 Euro gekauft. Diese Domain war vom bisherigen Inhaber knapp ein Jahr zuvor auf Sedo.de zum Verkauf eingetragen worden. Durch die Preisoption „Festpreis“ war die einzige Voraussetzung für einen Verkauf die Annahme des Angebots durch einen Käufer.
Mit Annahme des Angebots durch den Käufer wurde ein entsprechender Kaufvertrag geschlossen, jedoch weigerte sich der Inhaber, den für die abschließende Kaufabwicklung abzuwickeln und die Domain für einen notwendigen Providerwechsel stattzugeben. Dadurch sah sich der Käufer veranlasst, die Übertragung der Domain gerichtlich klären zu lassen. Beim Gütetermin vor dem Landgericht Wuppertal bestätigte das Gericht dann die Ansicht des Käufers, dass über den Kauf der Domain hier ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen war. Das Gericht wies in der Verhandlung daraufhin, dass bei einer Ablehnung des Vergleichs durch den Verkäufer ein entsprechendes Urteil zu erwarten gewesen wäre. Mit dem geschlossenen Vergleich wurde der Kaufvertrag endgültig bestätigt, dem Verkäufer wurde zur Auflage gemacht, binnen einer Frist von 5 Tagen die Domain für einen Providerwechsel freizugeben. Gleichzeitig wurde dem Kläger der Kaufpreis als Schadensersatz zugesprochen.
Noch vor der Verhandlung vor dem LG Wuppertal fällte das Amtsgericht Mannheim am 14.07.2004 ein Urteil zugunsten des Verkäufers von „zeitarbeitsmakler.de“. In diesem Fall weigerte sich der Käufer, den Kaufpreis für diese Domain zu bezahlen. Auch bei diesem Verfahren wurde die Domain vom Anbieter mit der Preisoption „Zum Festpreis“ eingestellt. Der Käufer konnte sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen und wurde zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Mit beiden Verhandlungen wurde ein positives Signal für die Sicherheit und Rechtmäßigkeit bei Domainverkäufen gegeben“, so Marius Würzner, für Domain-Verkäufe zuständiger Geschäftsführer der Firma Sedo. „Zukünftig können so Unklarheiten in der Rechtslage bereits im Vorfeld ausgeräumt werden“, so Würzner weiter.
Die Entscheidung der beiden Gerichte ist für den Online-Handel von wichtiger Bedeutung. Mit dem Verfahren wird für Online-Käufer wie Online-Verkäufer eine verbindlichere Rechtslage geschaffen.
Weitere Informationen:
Urteil des AG Mannheim: AZ 12 C 137/04