Jeder, der Domains auf Sedo.de kauft, verkauft oder vermietet, sollte sich die Frage stellen, inwiefern diese Aktivitäten steuerrechtlich zu beurteilen sind. Seit Juli 2003 gelten erstmals Steuerrichtlinien, die für elektronische Dienstleistungen (was auch den Domainhandel betrifft) angewendet werden. Diese Richtlinien finden jedoch bisher nur im Bereich der Umsatzsteuer und Ertragssteuer Geltung. Aus steuerrechtlicher Sicht rücken für den Domainhändler in punkto Registrierung, Verkauf oder Verpachtung folgende Fragen in den Mittelpunkt: Wie sind diese Veräußerungen in Hinsicht auf die Umsatzsteuer und Ertragssteuer zu beurteilen?
Umsatzsteuer bei Domain-Verkäufen:
Handelt es sich beim Verkäufer einer Domain um einen Unternehmer mit Sitz in Deutschland, unterliegt der Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Geschieht der Verkauf der Domain durch eine Privatperson, ist grundsätzlich keine Umsatzsteuer abzuführen. Dennoch gibt es auch hier steuerrechtliche Regeln zu beachten, dazu am Ende des Textes mehr.
1) Verkauft ein umsatzsteuerpflichtiger Verkäufer seine Domain an einen Käufer im Inland, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt, muss die Umsatzsteuer in jedem Fall ausgewiesen werden. Umsatzsteuer muss auch dann abgeführt werden, wenn es sich beim Käufer um eine Privatperson aus einem anderen EU-Land handelt.
2) Ein besonderer Fall liegt dann vor, wenn der Verkäufer über eine Umsatzsteuer-ID verfügt und an ein Unternehmen aus der EU verkauft, das jedoch nicht über eine europaweite Umsatzsteuer-ID verfügt. In einem solchen Fall wird ebenfalls Umsatzsteuer fällig werden.
3) Kommt der Käufer weder aus dem Inland noch aus der EU (=Drittland) wird nicht mehr zwischen Privatpersonen oder Unternehmen unterschieden. In allen Fällen wird dann für den Verkäufer keine Umsatzsteuer abzuführen sein. Verkauft ein Unternehmen mit Umsatzsteuer-ID an ein Unternehmen aus einem anderen EU-Land mit Umsatzsteuer-ID, muss ebenfalls keine Umsatzsteuer abgeführt werden.
Ertragssteuer bei Domain-Verkäufen:
Unternehmen, die auch durch Domainverkäufe Einnahmen erhalten, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Bei Privatpersonen sieht das wieder anders aus: Zwar kann man als Privatperson grundsätzlich nicht steuerrechtlich belangt werden, wenn man eine Domain verkauft, doch gibt es zwei Richtlinien, die von diesem Grundsatz abweichen und daher dringend beachtet werden sollten:
1) Spekulationsfrist: Privaten Domainverkäufern wird geraten, Domains mindestens ein Jahr lang im eigenen Besitz zu behalten bevor man sie verkauft, damit die Einnahmen steuerfrei bleiben. Verkauft man die Domain jedoch schon vor Ablauf des ersten Jahres, muss man eventuell die Einnahmen in seiner Einkommenssteuererklärung als "Einnahmen aus privaten Veräußerungen" angeben. Ein privates Veräußerungsgeschäft ist dann gegeben, wenn Wirtschaftsgüter angeschafft und dann vor Ablauf eines Jahres wiederverkauft werden (vgl. § 23 EStG). Auch wenn es bisher noch ungewiss ist, ob diese Richtlinie auch speziell auf den Domainhandel zutrifft und auch die entsprechende Steuer bei Aktiengewinnen gerade auf dem Prüfstand steht, sollte diese Ausnahmeregelung ernstgenommen werden,
denn vom Wortlaut her kann sie durchaus auch auf den Domainhandel angewandt werden.
2) Gewerbsmäßigkeit: Vorsicht geboten ist auch für Privatpersonen, die den Domainverkauf als regelmässige Erwerbsquelle betrachten: ab einer zu hohen Anzahl verkaufter Domains in einem Jahr wird auch das Finanzamt misstrauisch - man gilt dann nicht länger als Privatverkäufer sondern erregt den Verdacht, Handel im klassischen Sinn zu betreiben! Was seit 2003 schon einige eBay-Privatverkäufer am eigenen Leib erfahren mussten, kann also auch Domainverkäufern passieren - eine Kontrolle der Steuerprüfung. Da ist es dann beruhigend zu wissen, daß man alles richtig gemacht hat!
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