Im Mai 2006 drang der 26-jährige Daniel Goncalves aus New Jersey, USA in den Account eines anderen Nutzers auf der Plattform des Domainregistrars GoDaddy.com ein. Dort veränderte er die Registrierungsinformationen der Domain „p2p.com“, um die Inhaberschaft auf sich selbst zu übertragen. Aufgrund ihrer Kürze und des eindeutigen Bezugs zu P2P-Technologien wird der Wert dieser Domain auf etwa 200.000 Dollar geschätzt. Die unberechtigte Veränderung der Registrierungsinformationen, also der Domaindiebstahl an sich, blieb zunächst unbemerkt. Im September 2006 versteigerte der Täter „p2p.com“ dann auf Ebay. Ohne von dem Diebstahl zu wissen, kaufte der Basketballprofi Mark Madsen die Domain für 111.211 Dollar. Nach einiger Zeit erfuhr die Polizei jedoch von dieser Tat und nahm Ermittlungen auf. Im sich anschließenden Strafverfahren hat Herr Goncalves im Dezember 2010 zugegegeben, die Domain gestohlen und sie auf Ebay an einen Unwissenden verkauft zu haben. Seine Strafe wird voraussichtlich im Mai feststehen. Der Staatsanwalt fordert fünf Jahre Haft.
Domaindiebstahl ist nichts Neues. Der wohl berühmteste Fall begann Mitte der 90er Jahre. Dabei ging es um die Domain „sex.com“, die übrigens im November 2010 für 13 Millionen Dollar auf Sedo den Besitzer wechselte. Der Dieb gelangte durch Urkundenfälschung in Besitz der Domain. Die Geschichte um den Diebstahl der Domain „sex.com“ erinnert ein wenig an die gesetzlosen Zeiten des Wilden Westens. Der Dieb war jahrelang auf der Flucht und der rechtmäßige Besitzer der Domain setzte sogar ein Kopfgeld aus. So veröffentlichte er einen Steckbrief des Gesuchten, der mit der Aufforderung verbunden war, den Flüchtigen gegen eine Belohnung von 50.000 Dollar den Behörden zu überstellen. Angeblich gab es daraufhin sogar eine Schießerei zwischen Kopfgeldjägern und der mexikanischen Polizei. Schließlich wurde der Dieb festgenommen, aber nicht wegen Domaindiebstahls, sondern unter anderem wegen Urkundenfälschung.
Herr Goncalves ist der Erste, der ausdrücklich wegen Domaindiebstahls von einem Gericht verurteilt werden wird. Die baldige Verurteilung ist durchaus zu begrüßen, so stärkt sie doch die Rechte der Domaininhaber. In Deutschland ist eine solche Verurteilung im Gegensatz zu den USA bei der momentanen Gesetzeslage jedoch nicht denkbar. § 242 des Strafgesetzbuches regelt den Tatbestand des Diebstahls. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Bei Domains handelt es sich jedoch nicht um Sachen. Domains sind keine körperlichen Gegenstände. Durch die Registrierung erlangt die Domain keine Sacheigenschaft, vielmehr erwirbt der Domaininhaber hierdurch ein Nutzungsrecht an dem Domainnamen. Nur weil ein Diebstahl deswegen rein rechtlich an einer Domain nicht möglich ist, geht ein Täter aber nicht straffrei aus. In Betracht kommen andere Delikte wie beispielsweise Urkundenfälschung.
Praxistipp:
Sedo will die Inhaberstellung an einer Domain schützen und toleriert deshalb keinen „Domaindiebstahl“. Aus diesem Grund hat Sedo eine Policy ausgearbeitet, die es dem Domaininhaber erleichtern soll, Fälle eines „Domaindiebstahls“ zu melden:
Zur Policy
Sind Sie der Meinung eine Domain sei Ihnen gestohlen worden, so zögern Sie nicht, uns darauf anzusprechen. In vielen Fällen können wir Ihnen helfen.
Stefanie Berger
Dipl.-Jur.
Rechtsabteilung der Sedo GmbH