Domain-Recht

Kleine Unterschiede, große Wirkung

Neue Domain-Urteile überschwemmen die Domainlandschaft: Von der Vertipper-Domain (ringlockschuppen.com) bis hin zum Konflikt zwischen Inhabern einer .eu- und .de-Domain (Neu.de vs. Neu.eu). Positiv ausgegangen sind die Urteile meist für die Beklagten.

a) Original-Nordmann.eu
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.08.06 (Az.:312 O 332/06) die Klage gegen den Inhaber der Domain „original-nordmann.eu“ abgewiesen. Der Beklagte betreibt einen Land – und Fortbetrieb. Die Domain hat er bislang nicht genutzt.
Die Klägerin stützte sich bei ihrer Klage u.a. auf eine britische Wortmarke „Original Nordmann“. Nationale Marken entfalten ihre Kraft jedoch nur in dem Land, in dem diese angemeldet sind, die Juristen sprechen vom „Territorialitätsprinzip“. Auch half der Klägerin die deutsche Marke „Original Nordmann“ nicht weiter, denn diese ist nicht für Tannen, sondern nur für Wollmützen und Kleidungsstücke eingetragen. Das Deutsche Marken – und Patentamt hatte die Markenanmeldungen „Original Nordmann“ für Tannen richtigerweise zurückgewiesen. Marken können nicht eingetragen werden, wenn diese für die angemeldeten Waren – und Dienstleistungen glatt beschreibend sind. Die „Nordmanntanne“ aber ist benannt nach dem finnischen Biologen Alexander von Nordmann.  Auch das Wort „Original“ ist beschreibend.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in der 2. Instanz auch die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 12.04.07, Aktenzeichen 3 U 212/06). Das Urteil liegt im Volltext noch nicht vor, wird alsbald aber unter www.greyhills.eu veröffentlicht.

b) Neu.eu
Das Landgericht München wies mit  Urteil vom 27.01.2007 (Az.: 9HK O 17901/06) die Klage der Neu.de GmbH ab. Die Neu.de GmbH ist seit 12. Februar 2003 im Handelsregister eingetragen und Inhaberin der deutschen Wort-/ Bildmarken "NEU.DE" und der Gemeinschaftsmarke "NEU.EU".
Die Klägerin wandte sich gegen den Inhaber der Domain neu.eu. Das Landgericht München wies die Klage der Neu.de GmbH als unbegründet zurück. Schon der Wortbestandteil "neu" sowohl in den Marken der Klägerin als auch in deren Geschäftsbezeichnung habe keine Unterscheidungskraft. "Neu" sei ein ganz normales Wort der deutschen Sprache, für das ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 MarkenG bestehe. Die Eintragung der Marken der Klägerin wäre deswegen nur als Wort-/Bildmarke bzw. nur als Bildmarke erfolgt.
Das Gericht folgte auch nicht der Auffassung der Beklagten, wonach beim Streit um eine .eu-Domain zwingend ein ADR-Verfahren (Streitschlichtungsverfahren) anzustrengen ist.

c) ringlockschuppen.com
Das OLG Hamm (Urteil vom 27.11.2006, Az.: 6 U 106/05) hatte sich mit dem Streit um die Vertipperdomain ringlockschuppen.com (statt ringlokschuppen.com) zu befassen. Die Klage wurde vom OLG Hamm in der 2. Instanz abgewiesen.

Die Klägerin betreibt unter dem Namen Ringlokschuppen ein Veranstaltungszentrum in Bielefeld. Sie ist im Internet unter der Domain ringlokschuppen.com erreichbar. Der Beklagte ist Inhaber der streitigen Domain ringlockschuppen.com, die seit 2004 ungenutzt ist. Die Klägerin verlangte unter Berufung auf ihr Namensrecht (§ 12 BGB) vom Beklagten, die Domain ringlockschuppen.com nicht mehr zu nutzen und auf sie zu verzichten. Vor dem Landgericht Bielefeld (Az.: 2 O 81/05) war die Klägerin damit noch erfolgreich.
Das OLG Hamm kam zum Ergebnis, die Klägerin habe keinen namensrechtlichen
Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Namen, die im Geschäftsverkehr geführt werden, seien nur dann nach § 12 BGB geschützt, soweit das geschäftliche Interesse berührt sei. Nur soweit eine geschäftliche Beeinträchtigung aufgrund der Nutzung durch einen Dritten zu befürchten sei, ergebe sich ein Anspruch nach § 12 BGB. Nutze ein Dritter den Namen jedoch anderweitig, so dass geschäftliche Belange des Namensträgers nicht berührt werden, liege keine Rechtsverletzung vor. So auch hier: Die Klägerin ist Inhaberin der Domain ringlokschuppen.com und kann darüber ihre Geschäfte führen. Durch die Registrierung und Nutzung von ringlockschuppen.com durch den Beklagten wird ihre Arbeit nicht beeinträchtigt.

Der Bundesgerichtshof hatte in den Entscheidungen zu shell.de und weltonline.de  deutlich gemacht, dass von einer (unrechtmäßigen) Sperrwirkung nur die Rede sein kann, wenn die Registrierung des Domain-Namens eine erhebliche Beeinträchtigung mit sich bringt.

Ulrich Luckhaus ist Rechtsanwalt in Köln und Spezialist für Domain- und Markenrecht www.ihr-markenanwalt.de