Die Macht von Domains: Gute Adressen in den falschen Händen?

Bei beschreibenden Domain-Namen ist man sich eigentlich sicher, welchen Inhalt man auf der Webseite dahinter zu erwarten hat. Eigentlich...

Macht der Domains

 

Ein gut gewählter Domain-Name zieht Besucher an und hilft, die Website in den Suchergebnissen auf den oberen Plätzen zu platzieren. Als Nutzer weiß man oft sofort, welchen Inhalt man erwarten darf: auf windeln.de gibt es alles fürs Baby, auf schuhe.de findet man die neusten Treter.

 

Problematisch kann es allerdings werden, wenn nicht klar wird, welcher Betreiber sich tatsächlich hinter einer Website verbirgt. Das Thema Abtreibung bietet hierfür spannende und kontroverse Fallbeispiele.

 

Schwangerschaftsabbrüche: Webseiten verbergen ihre wahren Absichten

Wer sich im Web über Schwangerschaftsabbrüche informiert, stößt auf Domains wie etwa schwangerschaftsabbruch.de oder ungewolltschwanger.de. Hier scheint es sich auf den ersten Blick um Informationsangebote zum Thema Schwangerschaftsabbruch zu handeln. Was die Besucher dieser Seiten dabei übersehen: Die Motive der Webseitenbetreiber sind unter Umständen andere, als der Seitentitel suggeriert.

 

Denn während der Domain-Name ein neutrales Informationsangebot vermuten lässt, legt ein Blick in das Impressum nahe, dass es sich bei den Betreibern mutmaßlich um Abtreibungsgegner handelt. Zwar stellen die Betreiber eine Hotline für schwangere Frauen zur Verfügung und bieten Ratgeber zum Thema an. Tatsächlich sollen Frauen dann aber davon überzeugt werden, von einer Abtreibung Abstand zu nehmen.

 

Das Wettbewerbsrecht verbietet irreführende Werbung

Nutzer, die eigentlich auf der Suche nach neutralen Informationen sind, werden in einem solchen Fall also einseitig beeinflusst. Damit verfügen diese Domains über eine manipulative Macht. Das gilt gerade dann, wenn es sich um kurze, einprägsame Domain-Namen mit klarer Keywordstruktur handelt. Eine solche Domain kann in der Wahrnehmung der Internetnutzer einen offiziellen Charakter erhalten. Findige Webseitenbetreiber wissen dies für sich zu nutzen.

 

Dabei sieht auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Übereinstimmung von Domain-Name und Inhalt der Website vor. So stellte das Landgericht Hamburg in einem Urteil aus dem Jahr 2003 fest, dass eine irreführende Werbung dann vorliegt, wenn die Domain Erwartungen weckt, die der Seitenbetreiber inhaltlich nicht erfüllt. In seinem Urteil vom 29.02.2012 entschied das Landesgericht Rostock, dass Kombinationen von Firmennamen und Ortsnamen irreführend seien, wenn sich das Unternehmen nicht am angegebenen Ort befindet. In diesen Fällen sei der Domainname nach §5 UWG unzulässig.

 

Domain-Namen und Inhalte der Webseite sollten sich also nicht widersprechen. Erwartet eine Frau beim Besuch einer Website eine Beratung zum Thema Schwangerschaftsabbruch, sollte sie nicht mit Abtreibungsgegnern konfrontiert werden.

 

Werbeverbot für Abtreibungen gilt auch im Internet

Das Thema Abtreibung bietet im Internet jedoch noch weitere Kontroversen. Denn nach §219a StGB ist es nicht erlaubt, für den Abbruch von Schwangerschaften zu werben. Zwar dürfen Ärzte Schwangerschaftsabbrüche durchführen, jedoch nicht aktiv auf dieses Leistungsangebot hinweisen:

 

Laut Gesetz wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer "öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (…) eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs (…) anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt".

 

Strafbar ist die Handlung aber nur, wenn sich zugleich ein Vermögensvorteil ergibt.

 

Einer der bekanntesten Fälle zum Thema ereignete sich Ende 2017. Das Landgericht Gießen verurteilte die Frauenärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro, weil sie auf ihrer Website im Rahmen ihres Leistungsspektrums über Schwangerschaftsabbrüche informiert hatte. Es handelte sich hierbei um einen Prozess mit großer Öffentlichkeitswirksamkeit. Seitdem werden Stimmen in der Politik laut, die eine Abschaffung des Paragrafen 219a fordern.

 

Im Falle der Ärztin Hänel kam es – neben anderen Gründen – zu einer Verurteilung, weil das betreffende Angebot nie vollständig von der Website entfernt wurde. So war auf der Website bis zum Schluss ein Hinweis zu finden, dass man bei Anfrage eine Informationsbroschüre zum Schwangerschaftsabbruch erhalte.

 

Fazit

Die Lehre daraus: Seitenbetreiber müssen genau darauf achten, welche Informationen sie ihren Besuchern zur Verfügung stellen. Dabei stehen diese vor der Aufgabe, aussagekräftige Domain-Namen zu finden und sicherzustellen, dass sie nicht in die Hände von Konkurrenten, Meinungsgegnern u.ä. fallen. So wäre es im Fall Hänel eine Möglichkeit gewesen, den Schwangerschaftsabbruch nicht auf der eigenen Website zu erwähnen, dafür aber Domains wie schwangerschaftsabbruch.de zu besitzen und automatisch auf die eigene Hauptseite weiterzuleiten - in der Annahme, das User auf diesem Weg automatisch erahnen, einen neutralen Ansprechpartner gefunden zu haben.  

 

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